Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz

Durch das Gesetz vom 17.06.2015 hat das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz (LGG) aus dem Jahre 1996 eine umfassende Novellierung erfahren, die als überaus positive Weiterentwicklung des Gleichstellungsrechtes im Saarland angesehen werden kann.

Ziel des LGG ist weiterhin die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).

Besonders hervorzuheben sind die folgenden Neuerungen:

  • Die Ausweitung des Geltungsbereiches auf privatrechtliche Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand
  • Die Grundsätze eines Frauenförderplanes:
    Dieser dient als wesentliches Steuerungs- und Umsetzungsinstrument für die Durchführung einer geschlechtergerechten Personalpolitik. Es werden Mindestvorgaben für die Erstellung und den Inhalt des Frauenförderplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern einerseits und zum Abbau von Unterrepräsentanzen von Frauen andererseits vorgeschrieben. Hierzu müssen verbindliche Zielvorgaben in Prozentsätzen bezogen auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den jeweiligen Entgelt- und Besoldungsgruppen sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen enthalten sein. Zur Erreichung dieser Zielvorgaben müssen entsprechende personellen, organisatorische und fortbildende Maßnahmen benannt werden.
  • Die Stärkung der Rechte der Frauenbeauftragten:
    • In dem Zusammenhang ist die verbesserte Freistellungsregelung für Frauenbeauftragte und die Einführung einer Schlichtungsstelle und eines Klagerechtes zu nennen.
    • Die Frauenbeauftragte ist als begleitende Kontrollinstanz zur Umsetzung des LGGs zu verstehen. Sie ist die Hüterin des LGGs, ihre Hauptaufgabe liegt in der Unterstützung der Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung des LGGs.
    • Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    • Durch die Einführung eines gestuften Widerspruchs- und Schlichtungsverfahrens soll ihr bei Nichtbeachtung ihrer rechtlichen Befugnisse oder – Verstöße gegen den Frauenförderplan ein Instrumentarium zur Durchsetzung der Vorgaben des LGGs an die Hand gegeben werden.
  • Die Förderung von Teilzeit bei Leitungspositionen und
  • Die Verankerung einer quantitativen Zielvorgabe bei der Gremienbesetzung
    Der saarländische Gesetzgeber hat mit der Novellierung des LGG ein rechtliches Fundament für eine moderne Gleichstellungspolitik im öffentlichen Dienst geschaffen.

Das vollständige Gesetz zum Nachlesen finden Sie hier